AGB Software Wartung
Gültig ab 06.10.2014
1. Vertragsumfang und -Gültigkeit
1.1 Die nachstehenden Bedingungen für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages für die in Österreich installierten Computersysteme durchgeführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Durchführung der jeweils in der Leistungsbeschreibung definierten vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des vertragsgegenständlichen Produktes oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder des Subunternehmens innerhalb der jeweils normalen Arbeitszeit. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass er oder eine von ihm beauftragte Person während der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen am Standort anwesend ist und die vom Auftragnehmer gelieferten und zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sowie Datenträger, Testgeräte, Wartungspläne, Testprogramme sowie Handbücher und Dokumentationen verfügbar sind. Bei Wartung von Fremdsoftwareprodukten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Hersteller.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten, CD’s, DVD’s usw.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Für Dienstleistungen, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
3.4 Allfällige mit dem Vertragsabschluss anfallende Gebühren, sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern und Abgaben (z.B. Gebühren) vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
4. Liefertermine
4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
4.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
4.3 Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig.
5. Zahlung
5.1 Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im Voraus zahlbar.
5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 10 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
5.3 Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 14% verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Vertragsdauer
6.1 Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Software-Programms voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8. Standort
8.1 Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostenersatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
9. Eigentums- und Urheberrecht
9.1 Softwareprogramme (ausgenommen das Datenträgermaterial) sowie in Softwareprogrammen verwendete Dienstprogramme und Routinen, und die diesen beigefügten Dokumentationen, enthalten vertrauliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgebern; sie bleiben zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers bzw. der Lizenzgeber. Eine entgeltliche und unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie das Anfertigen von Kopien für derartige Zwecke sowie jede andere das Eigentumsrecht der Auftragnehmers oder der Lizenzgeber schmälernde Handlung ist nicht zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Copyright- und Eigentumsvermerke weder aus der Software noch aus der Dokumentation zu entfernen.
9.2 Die Anfertigung von Kopien der Softwareprogramme für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden.
9.3 Ein Verstoß gegen die Eigentums- und Werknutzungsrechte des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgeber berechtigt den Auftragnehmer gem. UrhG, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der betreffenden Software zu untersagen und ihn auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung eines angemessenen Entgelts sowie Schadenersatz zu klagen.
9.4Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
10.2 Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers erfolgen vorbehaltlich der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch die in Österreich zuständige Behörde. Es obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen des U.S. Handelsministeriums, des zuständigen österreichischen Ministeriums und anderer zuständiger Behörden einzuholen, bevor der Auftraggeber solche Produkte, technische Dienste bzw. Systeme, die nach diesem Vertrag geliefert wurden, exportiert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftragnehmer über den endgültigen Bestimmungsort der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte und/oder technischen Daten (Software und technische Information jeglicher Art) unterrichtet.
10.3 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten.
10.4 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner persönlichen Daten (Kundennummer, Name, Anschrift, Mail, Telefonnummer) durch den Auftragnehmer zum Zweck der Zusendung von Werbung/Informationen zu Produkten/Leistungen auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem (E-Mail) Weg einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.
10.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt innerstaatliches österreichisches Recht.
10.6 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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