AGB Hardware Wartung
Gültig ab 06.10.2014
1. Leistungsumfang
1.1 Die vom Auftragnehmer mittels Hardwarewartungsvertrag angeforderten Dienstleistungen ergeben sich aus den jeweils anzuwendenden Leistungsbeschreibungen, welche integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind.
2. Erstinspektion
2.1 Als Voraussetzung für einen Pauschalwartungsvertrag führt der Auftragnehmer an Hardware und Software, die nicht vom Auftragnehmer unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Pauschalwartungsvertrages installiert oder gewartet wurde, eine Erstinspektion durch. Diese kann entfallen, wenn die zu erbringenden Leistungen in keinem Zusammenhang mit dem technischen Stand der Hardware und Softwareprodukte stehen.
2.2 Die Erstinspektion sowie alle Leistungen, die aufgrund dieser notwendig sind, um Hardware und Software auf den neuesten technischen Stand zu bringen, werden zu den Bedingungen für Einzelaufträge durchgeführt und gesondert berechnet.
3. Haftungsausschluss
Nicht unter die vertragliche Standardabdeckung fallen:
3.1 Störungen, die durch höhere Gewalt (z. B. direkter/indirekter Blitzschlag, Feuer, Wasser) äußere Einwirkungen (insbesondere Sachbeschädigung, Sabotage etc.) hervorgerufen werden.
3.2 Vom Kunden veranlasste Änderungen an den Produkten, vom Kunden selbst durchgeführte Uminstallationen.
3.3 Bedienungsfehler, erhöhte Abnutzung als Folge der deutlichen Überschreitung von geräteüblichen Spezifikationen für den Geräteeinsatz (z. B. Drucker).
3.4 Spannungsschwankungen oder Versagen der Klima- bzw. Luftbefeuchtungsanlage, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Datenträger oder sonstigem Zubehör, unsachgemäße Behandlung oder andere, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände.
3.5 Lieferung von Betriebsmittel, Verbrauchsmaterial und Zubehör, sowie optische Wiederherstellungsmaßnahmen (z. B. Neulackierung).
3.6 Technische Änderungen, die Installation neuer Softwareversionen und sonstige im Rahmen von Serviceleistungen erforderliche Arbeiten können zu Anpassungsaufwand an Hardware und/oder Software führen und deren Gesamtfunktion beeinträchtigen.
3.7 Bei der Behebung unvermeidbarer Beeinträchtigungen unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Wunsch zu den jeweils gültigen Sätzen für Einzelaufträge, soweit diese Leistungen nicht durch einen anderweitig mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Wartungsvertrag abgedeckt sind.
3.8 Es können sich Abweichungen von den in Handbüchern, Software Produkt-Beschreibungen und in sonstiger Dokumentation enthaltenen Spezifikationen ergeben.
3.9 Die Übernahme jeglicher Verantwortung für die einwandfreie Funktion des Gesamtsystems für Produkte, die nicht vom Auftragnehmer gefertigt oder geliefert wurden.
3.10 Unter anderem sind folgende Leistungen nicht Bestandteil der Wartung, sondern bedürfen eines gesonderten Auftrages, der gegebenenfalls zu Bedingungen für Einzelaufträge durchgeführt wird.
3.11 Arbeiten an Produkten, die sich nicht an dem im Wartungsschein angeführten Standort befinden.
3.12 Arbeiten an elektrischen Installationen außerhalb der Produkte.
3.13 Fehlersuche oder Fehlerbehebung an Software, welche vom Hersteller (oder vom Auftragnehmer) noch nicht freigegeben wurde oder älter als deren vorletzte Fassung sind.
3.14 Die Behebung von Fehlern, die auf Unterlassung der Verwendung von Updates oder der nicht erfolgten Erstellung von Sicherungen, wie z. B. Backup Kopien, durch den Kunden beruhen.
3.15 Wesentlich erhöhter Serviceaufwand, der insbesondere durch über das normale Maß hinausgehende Sicherheitsbestimmungen oder mangelndes System Management seitens des Auftraggebers verursacht wird.
3.16 Störungen, die von nicht beim Auftragnehmer unter Wartung stehenden Systemen oder Systemkomponenten ausgehen.
3.17 Veränderungen des Standorts und Umstellungen von Maschinen, sowie die Bereitstellung dafür notwendiger Materialien.
3.18 Leistungen, die durch Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen bedingt sind.
3.19 Individuelle Programmanpassung bzw. Neuprogrammierungen. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
3.20 Datenkonvertierungen
4. Standort
4.1 Standortwechsel der Hardware und Software wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig im voraus bekanntgeben. Falls Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers uminstalliert werden, behält sich der Auftragnehmer vor, die Wartungsleistung auszusetzen und erst nach Durchführung einer Inspektion fortzusetzen. Die Inspektion sowie allfällige erforderliche Leistungen werden zu den Bedingungen für Einzelaufträge durchgeführt und gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Vorstehende Regelung gilt nicht für Serviceleistungen an bestimmungsgemäß tragbaren Systemen.
5. Preise und Zahlung
5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben die im Dienstleistungsvertrag angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
5.2 Der festgelegte Pauschalbetrag gilt für die vertragsgegenständlichen Leistungen. Im Falle einer nachträglichen Erweiterung, eines Ausbaues bzw. einer Reduzierung der Produktausstattung wird auch der Pauschalbetrag entsprechend korrigiert.
5.3 Die vereinbarten Pauschalbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im Voraus zahlbar.
6. Vertragsdauer
6.1Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Produkt nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Falle wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
6.2Der Auftragnehmer behält sich vor, den Wartungsvertrag für einzelne Produkte, bei denen die Weiterentwicklung eingestellt wurde, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
7. Einzelauftrag
7.1 Dienstleistungen auf Einzelauftrag werden vom Auftragnehmer entsprechend der aufgewendeten Arbeitszeit und des benötigten Materials, beides gemäß der jeweils gültigen Preise des Auftragnehmers, berechnet. Es wird mindestens eine Arbeitsstunde in Rechnung gestellt.
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